1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Irrtum vorbehalten.
Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.
Maßgeblich sind die am Tag der
Bestellung gültigen Preise, auch wenn diese von der ggf. früher herausgegebenen
Preisliste abweichen. Alle Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und
verstehen sich ohne Porto und Verpackung bei – ausschließlich per Nachnahme
erfolgendem – Versand ab Wipperfürth als Erfüllungsort.
3
Die Kaufpreiszahlung ist in
vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen
unsererseits 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt
hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu
den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere
einer Mängelbeseitigung) steht.
4.
Der Liefergegenstand bleibt unser
Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der
Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.
5.
Erklärungen unsererseits im
Zusammenhang mit dem Kaufvertrag (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf
DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im
Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen über die Übernahme
einer Garantie maßgeblich.
6.
Wir übernehmen kein
Beschaffungsrisiko. Erhalten wir trotz vorherigen Abschlusses eines entspr.
Einkaufsvertrags unsererseits den Liefergegenstand nicht, sind wir zum
Rücktritt vom Vertrag mit dem Käufer berechtigt. Unsere Verantwortlichkeit für
Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Klausel 9 unberührt.
7.
(1) Alle von uns angebotenen
Fahrzeugteile sind Tuningteile und nicht für den öffentlichen Straßenverkehr
zugelassen. Der Käufer hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, daß alle
Änderungen und Umrüstungen von Fahrzeugen mit unseren Waren entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen von einem Sachverständigen (TÜV u.a.) begutachtet
und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
(2) Jede Gewährleistung erlischt,
wenn von uns gelieferte Waren Belastungen ausgesetzt werden, die über das Maß
des im öffentlichen Verkehr Üblichen hinausgehen, insbesondere bei
Motorsporteinsätzen jeglicher Art verwendet oder wenn sie anderweitig verändert
oder eingesetzt werden.
8.
(1) Wir haften in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften
wir, sofern einschlägig, nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, arglistigen Verschweigens von Mängeln oder
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes. Der
Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung
für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B.
Schäden an deren Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der
Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird, bei Arglist oder Garantie.
(2) Die Regelung des Abs. 1
erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und statt der Leistung,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch
für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug
und Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach Ziff. 9.
9.
Bei Verzögerung der Leistung
haften wir in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit unsererseits,
eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In
anderen Fällen der Leistungsverzögerung wird unsere Haftung für Schadenersatz
neben bzw. statt der Leistung auf 5 % des Wertes des von der Verzögerung
betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Soweit die Lieferung unmöglich ist,
kann der Käufer Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen,
beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers
aus Unmöglichkeit sind ausgeschlossen.
10.
Sachmängel der Lieferung, welche
wir von Dritten beziehen und unverändert an den Käufer weiterliefern, haben wir
nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
bleibt nach Maßgabe der Klausel 9 unberührt.
11.
Der Käufer ist verpflichtet, uns
Sach- und Rechtsmängel unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 2 Monaten
nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat,
schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Käufer
möglich, zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlußfrist für Mängelrechte
des Käufers dar.
12.
Bei berechtigten Reklamationen
hat der Käufer Anspruch auf Nachlieferung (Umtausch) oder Nachbesserung nach
unserem Ermessen. Weitergehende Rechte (Rücktritt/Minderung/Schadenersatz statt
der Leistung/Selbstvornahme) kann der Käufer nur geltend machen, wenn unser
zweiter Versuch der Beseitigung fehlgeschlagen ist. Die gesetzlichen Fälle der
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
13.
Der Käufer kann im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verkäufer die
Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen
innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er
wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht. Im Falle von Mängeln bleibt es jedoch bei den gesetzlichen
Bestimmungen.
14.
(1) Die Verjährungsfrist für
Schadenersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt
1 Jahr. Diese Frist gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen uns,
unabhängig von deren Rechtsgrundlage und auch, soweit die Ansprüche nicht mit
einem Mangel im Zusammenhang stehen.
(2) Die Frist des Abs. 1 gilt nicht
bei Vorsatz oder Garantie; bei Arglist gilt § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB unter
Ausschluß der Fristverlängerung gem. § 438 Abs. 3 BGB. Die Frist des Abs. 1
gilt zudem nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt
bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Ablieferung.
(4) Soweit in dieser Bestimmung
von Schadenersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen erfaßt.
(5) Soweit nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Regelungen über den
Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen
unberührt.
15.
Ggü. Unternehmern gilt
Wipperfürth als ausschließlicher Gerichtsstand.
16.
Die Unwirksamkeit einer Klausel
berührt die Wirksamkeit der AGB im übrigen und des Vertrages nicht (§ 306 BGB).
hey
tec
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Heid
5
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Wipperfürth
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